Über den VBKBIS

Unser Verband ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist Kollektivmitglied der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz und eine Untergruppe des Bernischen Staatspersonalverbandes BSPV.

Er bezweckt die Förderung einer möglichst einheitlichen Amtsführung im Kanton Bern sowie der Kameradschaft durch die Veranstaltung jährlicher Zusammenkünfte, Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsvorlagen und Erlassen übergeordneter Behörden, Wahrung der Standesinteressen, gegenseitige Unterstützung und Pflege der Kollegialität sowie durch Besuch der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.

Auszug aus den Statuten:

4. Mitgliedschaft

4.1. Ordentliches Mitglied kann, gestützt auf eine schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand, werden:

4.1.1. Jeder aktive Betreibungs- und/oder Konkursbeamte,

4.1.2. jeder Bereichsleiter Inkasso und/oder dessen Stellvertreter,

4.1.3. jeder aktive Stellvertreter des Betreibungs- und Konkursbeamten, wenn er im Besitze des Fähigkeitsausweises im Sinne von Art. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) ist oder eine Ausbildung zumindest im Rahmen der kantonalen Ausbildungsmodule oder gleichwertig abgeschlossen hat

4.1.4. jeder aktive Dienstchef eines Betreibungs- und Konkursamtes bzw. einer Dienststelle, wenn er im Besitze des Fähigkeitsausweises im Sinne von Art. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) ist oder eine Ausbildung zumindest im Rahmen der kantonalen Ausbildungsmodule oder gleichwertig abgeschlossen hat

4.1.5. jeder Mitarbeitende eines bernischen Betreibungs- oder Konkursamtes, welcher Inhaber des Eidg. Fachausweises "Fachmann Betreibung und Konkurs" ist

4.1.6. Aktivmitgliedern, die aufgrund einer Reform nicht mehr in einer Funktion gemäss Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3, aber noch aktiv in einem Betreibungs- und Konkursamt tätig sind, die aber nicht über die Voraussetzungen der Personen gemäss Ziffern 4.1.3 und 4.1.4 verfügen, kann auf Gesuch hin durch den Vorstand die Aktivmitgliedschaft verlängert werden.

Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet lediglich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.